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Dem präventiven Sicherheitsstaat ein Stück näher

Veröffentlicht am von Gerald Tauber

Nun ist es drei Jahre her das wir mit einigem Erstaunen die Snowden-Leaks lasen und uns eigentlich aufregten das so etwas überhaupt möglich war. Was die deutschen Geheimdienste so trieben war eigentlich in der Öffentlichkeit wenig bis gar nicht bekannt. Der Bundestag richtete daraufhin den NSA-Untersuchungsausschuss ein, die Bundesregierung bestritt alle Vorwürfe illegaler Handlungen ihrer Geheimdienste, der BND bestritt sie ebenso, jedoch das Misstrauen blieb. Aus den Pressemitteilungen des Untersuchungsausschusses geht jedoch hervor das die BND Niederlassung Bad Aibling Monat für Monat rund 500 Mio. Metadaten aus dem Internet und Telekommunikationsverkehr an die NSA übermittelt wurden. Die dazu gehörige Rechtsgrundlage war jedoch etwas obskur, gewisser Maßen reichlich fantasievoll formuliert. Wie aus den Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses hervorgeht nutzte man dazu die sogenannte "Weltraumtheorie", die besagt das der BND in Bad Aibling den Internet und Telekommunikationsverkehr aus dem Nahen und Mittleren Osten überwache, die dazu verwendeten Satelliten befinden sich im Weltraum, außerhalb Deutschlands, und so sei die Datenweitergabe durch den allgemeinen Auftrag des BND der Auslandsaufklärung abgedeckt.

Nach dem alten BND-Gesetz hätte der BND grundsätzlich auch die Daten weitergeben können, jedoch hätten Art, Herkunft, Umfang und der Zweck der Weitergabe protokolliert werden müssen. Mit der recht fantasievollen Interpretation des Gesetzes wollte man sich anscheinend den dazu gehörigen Verwaltungsaufwand ersparen, zumal bei der Weitergabe an den NSA der Zweck der Weitergabe wohl kaum ermittelbar war.

Wie dem auch sei, die Parteien und Bundesregierung reagierten auf diesen Umstand, die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD legten einen Gesetzesentwurf mit der Drucksache BT18/8702 vor. Die Bundesregierung übernahm diesen unter Drucksache 18/8824 ohne Änderungen und der Bundesrat reagierte mit der Drucksache 295/16. Herausgekommen ist jedenfalls durch den Innenausschuss des Bundestages die leicht überarbeitete Version 18/8917, welche jedoch höchst umstritten war. Interessant an der letzten Version des Gesetzes ist das die teilnehmenden Staaten nicht im Gesetz bestimmt werden, das rechtsstaatliche Grundsätze die hierzulande gelten im Land des Partnerdienstes keine explizite Erwähnung finden und das Art und Umfang der Weitergabe der Datenerhebung nicht genannt werden. Im Grunde genommen wird dem Verfassungsschutz damit ermöglicht mit jedem Geheimdienst auf dieser Welt zu kooperieren, unabhängig davon ob Menschenrechte oder Rechtsstaatliche Prinzipien in diesen Ländern eingehalten werden. Die Bedenken der Experten wurden am 20. Juni 2016 im Bundestag erörtert.

Das Gesetz sieht zwecks Bekämpfung des transnational operierenden und vernetzten Terrorismus spezielle Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz zur Einrichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Partnerdiensten vor. Zusätzlich soll auch national die technische Unterstützung der Informationszusammenführung und –pflege fortentwickelt werden.

Des Weiteren sollen die Befugnisse der Bundespolizei zum präventiven Einsatz verdeckter Ermittler ausgeweitet und Regelungen zur Dokumentation der Identität von Nutzern sog. Prepaid Handys getroffen werden. Außerdem sollen u.a. Änderungen im G-10 Gesetz, TKG, BKAG und VereinsG erfolgen. Im StGB werden Ergänzungen in den §§ 84, 85 und 129b Abs. 9 vorgenommen.

Das umstrittene Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist nun am 30. Juli 2016 in Kraft getreten, mit Ausnahme des Art. 4, dessen Regelung die Änderungen des VIS-Zugangsgesetzes betrifft. Dieser tritt erst zeitverzögert am 02. November in Kraft. Der Bundesrat billigte zuvor am 08. Juli 2016 den Datenaustausch zur Terrorbekämpfung. Durch das Gesetz kann der Verfassungsschutz zum Schutz vor Terroranschlägen künftig wesentlich mehr Daten mit ausländischen Geheimdiensten austauschen. Für mich persönlich etwas unklar war welche Auswirkungen das Gesetz auf die Datensammlung des BND in Bad Aibling hat. Aber laut der aktuellen Version des BND-Gesetzes hat der BND für die Übermittlung von Informationen die §8,§9 und §23 bis 26 des geänderten Bundesverfassungsschutzgesetzes anzuwenden. Das heißt die Weitergabe von Daten an den US-Geheimdienst NSA wurde nun auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Was vorher durch eine juristische Spitzfindigkeit eigentlich auf tönernen Füßen stand ist nun gesetzlich geregelt und der Weg zum präventiven Sicherheitsstaat geebnet. Da sagt noch einer das dieses Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus keine Einschränkung der Grundrechte des Bürgers bedeutet oder was vorher illegal war ist jetzt legal.

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